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Mehrwertsteuer-Rückerstattung

14.11.2024 - Artikel

In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MWSt) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die MWSt zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?

  1. Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung dem Tax Free Shopping Service übergeben. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen „Tax Free Shopping Check“.
  2. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren im Originalzustand den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Verbringung der Gegenstände ins Ausland vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb folgt, erfolgt sein muss.
  3. Anschließend müssen die Ausfuhrbescheinigungen an das jeweilige Geschäft übersandt werden, in dem die ausgeführten Waren gekauft wurden. Sollten Sie einen Tax Free Shopping Check erhalten haben, so können Sie die Mehrwertsteuerauslagen möglicherweise bar zurückerhalten, da diese Agentur mehrere Büros an größeren Flughäfen besitzt. Anderenfalls müssen die Schecks an die auf der Rückseite der Schecks angegebenen Adresse geschickt werden. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Kontonummer bzw. Ihre Kreditkartennummer anzugeben.

Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung


Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem deutschen Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt.

Der Kunde muss also vorlegen:

  • die gekauften Waren (ungetragen bzw. unbenutzt, originalverpackt und mit Preisschild)
  • seinen Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware sowie
  • die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder Tax Free Shopping Checks.

Bitte beachten Sie, dass eine Ausfuhrbescheinigung ausschließlich für in Deutschland gekaufte Waren erteilt werden kann, (d.h. nicht für Waren, die in anderen EU-Ländern erworben wurden).

Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt, dass der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird. Sollten die gekauften Waren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung später vorgelegt werden, so muss zudem die fristgerechte Ausfuhr durch geeignete Unterlagen (z. B. Flugschein) glaubhaft gemacht werden.


Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen beträgt 34,07 Euro für jede einzelne Rechnung. Die Gebühr kann in bar (Gegenwert in COP zum jeweils gültigen Wechselkurs) oder mit internationaler Kreditkarte (Visa oder Master-Card, Belastung in Euro; zusätzliche Gebühren des Kreditkartenunternehmens können anfallen) bezahlt werden.

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