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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

03.03.2021 - Artikel

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Wenn Sie als Erbin oder Erbe berufen sind, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ), um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können. Ob ein deutscher Erbschein/ENZ erforderlich ist oder aber die Vorlage vorhandener Dokumente (z.B. Testament, Bankvollmacht) genügt, hängt u.a. von der Höhe des Erbes und der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ab.

Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Stelle, die mit der Erbschaftsangelegenheit bereits befasst ist (z.B. Bank, Nachlassgericht oder Rechtsanwaltskanzlei).

Deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen im Erbfall in der Regel jedoch vor Umschreibung bzw. Auszahlung einen Nachweis, wer Erbin/Erbe geworden ist.

Dies kann durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erfolgen.

Was ist ein Erbschein und ein ENZ?

Im Rechtsverkehr ist es für Erbinnen und Erben oft notwendig, ihr Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise wenn sie anstelle des/der Verstorbenen in das Grundbuch eingetragen werden möchten, wenn sie über die Gegenstände des Nachlasses verfügen möchten oder wenn Forderungen der Erblasserin/des Erblassers geltend gemacht werden sollen und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit den Berechtigten zu tun zu haben.

Dieser Nachweis kann durch den Erbschein oder das ENZ erbracht werden.

Der Erbschein und das ENZ sind amtliche Zeugnisse in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht der Erbin/des Erben.

Im Erbschein sowie im ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben.

Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung der Erbin/des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

Ein deutscher Erbschein sowie ein ENZ wird von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins/ENZ muss beurkundet werden. Dies ist in der deutschen Botschaft möglich.
Sofern Sie einen deutschen Erbschein/ENZ benötigen, füllen Sie bitte den Fragebogen aus und senden ihn per Mail mit allen erforderlichen Urkunden zunächst eingescannt an die Botschaft.

Die Botschaft wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Erbschein Fragebogen (deutsch)

Erbschein Fragebogen (spanisch)

Erbausschlagung

Möchten Sie ein Erbe nicht antreten (z.B. wegen Verschuldung), müssen Sie es fristgerecht ausschlagen.

Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis.

Wenn die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich die Erbin/der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbin/Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Die Erbschaftsausschlagungserklärung bedarf keiner bestimmten Form, jedoch einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des bzw. der Ausschlagenden.

Buchen Sie dafür bitte einen Termin über das Online-Terminvergabesystem.

Sie können folgende Muster verwenden:

Erbausschlagung (Mustererklärung)

Erbausschlagung für Kinder (Mustererklärung)

Erbausschlagung mit Kindern (Mustererklärung)

Vorzulegen ist ein gültiges Ausweisdokument. Bitte bringen Sie auch geeignete Dokumente mit Angaben zum Erbfall mit (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts). Für Minderjährige können nur die sorgeberechtigten Eltern ausschlagen. Sofern ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, ist ein Nachweis beizufügen.

Wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) anwendbar, die einige wichtige Änderungen für EU-Bürger mit sich brachte.

Regelte sich die Erbfolge für Deutsche bisher noch nach deutschem Recht, ist ab 17.08.2015 das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Erblasserin/des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich.

Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben.

Die Konsularabteilung möchte Sie daher mit diesem Merkblatt über die erbrechtlichen Änderungen informieren.

Nützliche Links

Anwälte

Zentrales Testamentsregister

Deutsche Finanzbehörden


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