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Führungszeugnis

Jemand zeigt mit dem Finger auf ein erweitertes Führungszeugnis

Führungszeugnis, © Stephan Jansen/dpa

01.10.2021 - Artikel

Deutsches Führungszeugnis

Personen mit Wohnsitz im Ausland können den Antrag auf Ausstellung eines deutschen Führungszeugnisses direkt persönlich oder formlos per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) beim Bundesamt für Justiz unter folgender Anschrift stellen:

Bundesamt für Justiz
Bundeszentralregister-
Referat IV 2
53094 Bonn

Alemania

Nähere Informationen zur Beantragung eines deutschen Führungszeugnisses finden Sie im Internet unter:

Bundesamt für Justiz

Bitte beachten Sie, dass bei einer schriftlichen Antragstellung Ihre Personendaten und Ihre Unterschrift (in Form einer konsularischen Bescheinigung) durch eine deutsche Auslandsvertretung, eine ausländische Behörde oder eine/n Notar/in amtlich bestätigt werden müssen.

Bitte buchen Sie hierfür einen Termin in unserem Terminvergabesystem unter „Sonstige konsularische Dienstleistungen“

Führungszeugnisse können auch über die Honorarkonsulate beantragt werden.

Für die dazu notwendige Bestätigung der Personendaten und der Unterschrift wird ab dem 01.07.2023 eine Gebühr von € 34,07 zahlbar in kolumbianischen Pesos zum jeweils gültigen Tageskurs erhoben.

Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des BfJ beantragt werden. Hierfür werden der elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt. Mit der eID-Karte ist dies aus technischen Gründen aktuell noch nicht möglich.

Gelegentlich wird das Führungszeugnis von einer ausländischen Stelle nur mit der Legalisation oder der Haager Apostille akzeptiert. Ob eine solche Echtheitsbestätigung verlangt wird, kann die antragstellende Person bei der ausländischen Stelle in Erfahrung bringen, der das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

Bei Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nach der Apostillen-Verordnung (EU) 2016/1191 grundsätzlich keine Apostille erforderlich. Für ein eintragungsfreies Führungszeugnis kann beim BfJ formlos ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beantragt werden (Gebühr: € 13). Näheres kann den FAQs auf der Webseite des BfJ entnommen werden.

Die Legalisation wird durch eine Auslandsvertretung des Staates erteilt, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Für die Legalisation verlangen die meisten Auslandsvertretungen in Deutschland die Vorbeglaubigung. Die Staaten, die darüber hinaus noch eine Endbeglaubigung verlangen, sind auf der Webseite des Auswärtigen Amts aufgeführt.

Die Vorbeglaubigung wird auf Antrag durch das BfJ erteilt, die Endbeglaubigung seit dem 1. Januar 2023 durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Sofern eine Vorbeglaubigung erforderlich ist, muss diese ausdrücklich beantragt werden. Bitte vermerken Sie dies handschriftlich auf dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses.

Die Staaten, in denen die Legalisation im Verhältnis zu Deutschland durch die Haager Apostille ersetzt wird, sind ebenfalls auf der Webseite des Auswärtigen Amts aufgeführt. Die Apostille wird seit dem 1. Januar 2023 ebenfalls vom BfAA erteilt.

Für die Erteilung einer Endbeglaubigung oder Apostille durch das BfAA ist ein separater, an das BfAA gerichteter Antrag, der auf der Webseite des BfAA zu finden ist, dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses an das BfJ beizufügen (s.u.).

Es ist sinnvoll, einen Antrag auf Erteilung einer Endbeglaubigung oder Apostille gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses (und dem formlosen Antrag auf eine benötigte Vorbeglaubigung durch das BfJ) zu stellen. Dabei sollte stets das Land angegeben werden, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Das Antragsformular für die Apostille bzw. Endbeglaubigung sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BfAA zu finden.

Das vorbeglaubigte Führungszeugnis wird vom BfJ direkt an das BfAA weitergeleitet, das dann die Apostille/Endbeglaubigung erteilt.

Folgende Gebühren können bei Beantragung eines Auslandsführungszeugnisses anfallen:

Bestätigung der Personendaten und der Unterschrift durch Auslandsvertretung/Honorarkonsul: Konsularische Bescheinigung mit Vorlage, Ziff. I.5.2.1 AABGebV: 34,07 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro (BfJ)

Ausstellung des mehrsprachigen Formulars als Übersetzungshilfe: 13,00 Euro (BfJ)

Vorbeglaubigung: 25,00 Euro (BfJ)

Endbeglaubigung: 14,27 Euro (BfAA)

Apostille: 25,00 Euro (BfAA)

Da Änderungen der Gebührenhöhe nicht auszuschließen sind, ist es ratsam, zusätzlich die Webseiten des BfJ und des BfAA einzusehen.

BfJ und BfAA erheben ihre Gebühren wie folgt:

BfJ: bei postalischer Beantragung im Voraus per Überweisung (eine Bezahlung per Scheck ist nicht mehr möglich). Es empfiehlt sich, dem Antrag eine Kopie der Überweisung beizufügen. Die Bankverbindung kann dem Antragsformular entnommen werden.

bei Antragstellung über das Online-Portal über elektronische Zahlungsverfahren

BfAA: nach Erteilung per Nachnahme

Die Gebühr für die Erteilung der Endbeglaubigung oder Apostille wird vom BfAA nach Erteilung der Endbeglaubigung/Apostille gesondert per Nachnahme erhoben und ist nicht an das BfJ zu überweisen. Sie kann auch nicht im Voraus entrichtet werden, sondern ist bei Zustellung der Dokumente zu leisten. Bei Anträgen aus dem Ausland muss eine inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten angegeben werden, der die Sendung in Deutschland entgegennimmt und die Zahlung per Nachnahme bei Zustellung entrichtet.

Ein Privatführungszeugnis, für das keine Endbeglaubigung oder Apostille beantragt wurde, wird vom BfJ ausschließlich an die antragstellende Person – auch an eine ausländische Anschrift – übersandt.

Das BfAA versendet ein Führungszeugnis, für das es eine Endbeglaubigung oder Apostille erteilt hat, grundsätzlich nur per Nachnahme an eine Anschrift in Deutschland (s.o.).


Merkblätter und Dokumente

Antrag Führungszeugnis in deutscher Sprache

Antrag Führungszeugnis in englischer Sprache

Übersetzungshilfe für den Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses

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