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Familienangelegenheiten
Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
Bitte beachten Sie, dass ab sofort nur noch Barzahlung möglich ist.
Alle Gebühren sind ausschließlich --in bar in kolumbianischen Pesos-- zum jeweiligen Tageskurs zu begleichen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Gebühren zur Beantragung von Pässen bei den Honorarkonsuln zum 1. Juli 2024 angepasst wurden.
Ehe und Partnerschaft
Eheschließung in Kolumbien
Eheschließungen in Kolumbien erfolgen in der Regel in der „Notaria“. Aber auch religiöse Eheschließungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Sie müssen jedoch anschließend in der Notaria registriert werden. Gleichgeschlechtliche Eheschließungen sind seit 2016 möglich.
Verbindliche Auskunft über die zur Eheschließung erforderlichen Dokumente erhalten Sie ausschließlich in der Notaria, in der die Ehe geschlossen bzw. registriert werden soll. Eine unverbindliche Orientierung über die üblicherweise benötigten Unterlagen finden Sie hier
Ehefähigkeitszeugnis
Das Ehefähigkeitszeugnis, oft als Ledigkeitsbescheinigung bezeichnet, bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit der Verlobten. Es wird in der Regel vom kolumbianischen Notar von ausländischen Partnern verlangt. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz. Sollten Sie nie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig. Den Antrag können Sie in der deutschen Botschaft beglaubigen lassen und anschließend per Post an das zuständige Standesamt übersenden.
Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier
Eheregister und Anerkennung der Eheschließung
In Kolumbien rechtmäßig geschlossene Ehen sind im Regelfall auch in Deutschland gültig. Um eine deutsche Heiratsurkunde zu bekommen, können Sie die kolumbianische Eheschließung auf Antrag in Deutschland nachbeurkunden lassen. Dies ist jedoch zur Rechtsgültigkeit der Ehe nicht erforderlich.
Der Antrag kann über die Botschaft oder direkt beim Standesamt in Deutschland gestellt werden.
Eheschließung in Deutschland
Für eine Eheschließung in Deutschland ist die „Anmeldung zur Eheschließung“ in Ihrem örtlich zuständigen deutschen Standesamt erforderlich (am Wohnsitz eines der zukünftigen Ehepartner). Dort erfahren Sie, welche Dokumente für die Eheschließung erforderlich sind. Die Botschaft kann hierzu keine verbindliche Auskunft geben, da die notwendigen Unterlagen von Fall zu Fall variieren.
Sollte für die Anmeldung eine beglaubigte Vollmacht einer oder beider noch in Kolumbien befindlichen Partner erforderlich sein, können Sie dies gern in der Botschaft vornehmen lassen.
Zu beachten ist außerdem, dass Kolumbien keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt. Der deutsche Standesbeamte muss daher für kolumbianische Verlobte eine „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“ beantragen, was erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Dies sollte bei der Planung des Hochzeitstermins berücksichtigt werden.
Geburt und Name des Kindes
I. Erklärung zur Namensführung eines Kindes
Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen (z.B. kolumbianischen) Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist. In solchen Fällen muss vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Ausweispapiers für dieses Kind zunächst durch eine Namenserklärung dessen Geburtsname bestimmt werden. Die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familiennamen führen soll. Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige ist, besteht auch die Möglichkeit, die Anwendung des ausländischen Namensrechts zu wählen (z.B. bei einem kolumbianischen Elternteil kann das Kind auch die ersten „apellidos“ der Eltern erhalten). Diese Rechtswahl muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgegeben werden.
Die Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren müssen für die Abgabe der Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen.
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original und einer Kopie vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass alle ausländischen Urkunden entweder in internationalem Format (versión plurilingüe) oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen sind.
Für die Namenserklärung erforderliche Unterlagen:
- Erklärung zur Namensführung: wird hier in der Botschaft aufgenommen und von den Sorgeberechtigten vor einer Urkundsperson unterschrieben
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung
- Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung sowie ggf. Apostille
- Geburtsurkunden von Vater und Mutter, ggf. mit Übersetzung und Apostille
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger Reisepass. Bei Doppelstaater id.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes
- Gültige Ausweisdokumente der Eltern:
- Cédula vom Antragsteller und den Eltern
- Deutscher Reisepass des Antragstellers und dem deutschen Elternteil, sofern vorhanden
- Reisepass ggf. weiterer Staatsangehörigkeiten des Antragstellers und einem Elternteil/beider Elternteile, sofern vorhanden - Sofern noch ein deutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils eingetragen ist, Abmeldebescheinigung
Die oben genannten Dokumente sind in Original und 2x Kopien mitzubringen, Beglaubigung der Kopien kann gebührenpflichtig hier in der Botschaft erfolgen.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung in beurkundeter Form erforderlich. Diese Beurkundung kann nach Terminabsprache in der Botschaft vorgenommen werden. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Bogotá reisen.
Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen.
II. Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Die vorzulegenden Dokumente sind dieselben wie bei der oben erwähnten Namenserklärung. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt die oben erwähnte Namenserklärung – soweit erforderlich – ein. Es gibt keine Ausschlussfrist für den Antrag auf Beurkundung der Geburt.
Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).
III. Gebühren
Folgende Gebühren werden zum amtlichen Kurs der Botschaft in kolumbianischen Pesos derzeit erhoben
Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens | 79,57 Euro |
Antrag auf Beurkundung der Geburt ohne Namenserklärung | 56,43 Euro |
Antrag auf Beurkundung der Geburt mit Namenserklärung | 79,57 Euro |
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt anstelle der Original | 24,26 Euro |
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des jeweiligen Standesamts sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (ca. 50 bis 160 Euro) und müssen gegebenenfalls direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nicht in der Auslandsvertretung beglichen.
Weitere Informationen finden Sie hier (Linkliste):
- § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Informationen des Standesamt I zu Auslandsgeburten
- Informationen zu Ehescheidungen auf konsularinfo.diplo.de
Scheidung und Unterhalt
Deutschland und Kolumbien sind Mitgliedsstaaten des VN-Übereinkommens zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956.
Auf dieser Grundlage können in Deutschland bestehende Unterhaltsansprüche ohne Einschaltung eines oder einer kolumbianischen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts oder Gerichts in Kolumbien durchgesetzt werden. Die zuständigen kolumbianischen Stellen sind auf Grundlage des Übereinkommens verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche zu unternehmen. Ersuchen aus Deutschland zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Kolumbien hat die oder der Berechtigte beim deutschen Amtsgericht an seinem Wohnsitz einzureichen, das die Ersuchen an die Übermittlungsstelle - die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung - weiterleitet. Das Amtsgericht ist beim Anfertigen des Gesuchs behilflich und erteilt auch Auskünfte über das Verfahren.
Wird ein entsprechendes Gesuch bei kolumbianischen Stellen anhängig, kann die Botschaft unterstützend tätig werden.
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch alleinige Einschaltung der Botschaft hat erfahrungsgemäß wenig Erfolgsaussichten, da die Botschaft keine Zwangsmittel anwenden darf und auf die freiwillige Mitwirkung der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners angewiesen ist.
Auslandsadoptionen
Für den Nachweis der Wirksamkeit einer von einem Gericht (oder sonstiger Stelle) im Ausland ausgesprochenen Adoption für den deutschen Rechtsbereich wird die Durchführung eines Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens vor einem deutschen Familiengericht möglichst im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der ausländischen Adoption empfohlen.
Ausführliche Informationen zur Auslandsadoption erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz, das unter anderem die Funktion als Bundeszentrale für Auslandsadoptionen wahrnimmt.
Geburt-, Heirats- und Sterbeurkunden
Deutsche Personenstandsurkunden
Deutsche Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden oder Sterbeurkunden können direkt beim deutschen Standesamt des Geburtsorts/Eheschließungsortes/Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft/Sterbeortes beantragt werden. Oft können sie über die Webseiten der entsprechenden Gemeinden bestellt werden. Die Gemeinden können über https://www.meinestadt.de ausfindig gemacht werden.
Hat die Geburt/Heirat/Begründung der Lebenspartnerschaft/der Sterbefall im Ausland stattgefunden, kann eine deutsche Urkunde nur beantragt werden, sofern eine Nachbeurkundung im deutschen Register erfolgt ist. In diesem Fall ist für die Ausstellung der Urkunde das Standesamt zuständig, das die Nachbeurkundung durchgeführt hat.
Wurde ein Standesfall vom Standesamt I in Berlin beurkundet, können die Urkunden dort direkt bestellt werden:
Standesamt I in Berlin
Die Ausstellung deutscher Personenstandsurkunden ist gebührenpflichtig.
Kolumbianische Personenstandsurkunden
Die Botschaft kann nur in Ausnahmefällen Urkunden aus Kolumbien beschaffen.