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Geburt und Name des Kindes

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Geburt und Name des Kindes
I. Erklärung zur Namensführung eines Kindes
Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen (z.B. kolumbianischen) Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist. In solchen Fällen muss vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Ausweispapiers für dieses Kind zunächst durch eine Namenserklärung dessen Geburtsname bestimmt werden. Die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familiennamen führen soll. Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige ist, besteht auch die Möglichkeit, die Anwendung des ausländischen Namensrechts zu wählen (z.B. bei einem kolumbianischen Elternteil kann das Kind auch die ersten „apellidos“ der Eltern erhalten). Diese Rechtswahl muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgegeben werden.
Die Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren müssen für die Abgabe der Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen.
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original. Bitte beachten Sie, dass alle ausländischen Urkunden entweder in internationalem Format (versión plurilingüe) oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen sind.
Für die Namenserklärung erforderliche Unterlagen:
- Erklärung zur Namensführung: wird hier in der Botschaft aufgenommen und von den Sorgeberechtigten vor einer Urkundsperson unterschrieben
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung
- Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung sowie ggf. Apostille
- Geburtsurkunden von Vater und Mutter, ggf. mit Übersetzung und Apostille
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger Reisepass. Bei Doppelstaater id.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes
- Gültige Ausweisdokumente der Eltern:
- Cédula vom Antragsteller und den Eltern
- Deutscher Reisepass des Antragstellers und dem deutschen Elternteil, sofern vorhanden
- Reisepass ggf. weiterer Staatsangehörigkeiten des Antragstellers und einem Elternteil/beider Elternteile, sofern vorhanden - Sofern noch ein deutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils eingetragen ist, Abmeldebescheinigung
Die oben genannten Dokumente sind in Original mitzubringen, Beglaubigung von Kopien kann gebührenpflichtig hier in der Botschaft erfolgen.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung in beurkundeter Form erforderlich. Diese Beurkundung kann nach Terminabsprache in der Botschaft vorgenommen werden. Bei den Honorarkonsuln kann keine Beurkundung vorgenommen werden. Die Mutter muss hierfür nach Bogotá reisen.
Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen.
II. Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Die vorzulegenden Dokumente sind dieselben wie bei der oben erwähnten Namenserklärung. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt die oben erwähnte Namenserklärung – soweit erforderlich – ein. Es gibt keine Ausschlussfrist für den Antrag auf Beurkundung der Geburt.
Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).
III. Gebühren
Folgende Gebühren werden zum amtlichen Kurs der Botschaft in kolumbianischen Pesos derzeit erhoben
Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens | 79,57 Euro |
Antrag auf Beurkundung der Geburt ohne Namenserklärung | 56,43 Euro |
Antrag auf Beurkundung der Geburt mit Namenserklärung | 79,57 Euro |
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt anstelle der Original | 24,26 Euro |
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des jeweiligen Standesamts sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (ca. 50 bis 160 Euro) und müssen gegebenenfalls direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nicht in der Auslandsvertretung beglichen.
Weitere Informationen finden Sie hier (Linkliste):