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Unterhalt

Rechtshilfeverkehr

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10.04.2025 - Artikel

Deutschland und Kolumbien sind Mitgliedsstaaten des VN- Übereinkomens zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956.

Auf dieser Grundlage können in Deutschland bestehende Unterhaltsansprüche ohne Einschaltung eines oder einer kolumbianischen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts oder Gerichts in Kolumbien durchgesetzt werden. Die zuständigen kolumbianischen Stellen sind auf Grundlage des Übereinkommens verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche zu unternehmen. Ersuchen aus Deutschland zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Kolumbien hat die oder der Berechtigte beim deutschen Amtsgericht an seinem Wohnsitz einzureichen, das die Ersuchen an die Übermittlungsstelle - die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung - weiterleitet. Das Amtsgericht ist beim Anfertigen des Gesuchs behilflich und erteilt auch Auskünfte über das Verfahren.

Wird ein entsprechendes Gesuch bei kolumbianischen Stellen anhängig, kann die Botschaft unterstützend tätig werden.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch alleinige Einschaltung der Botschaft hat erfahrungsgemäß wenig Erfolgsaussichten, da die Botschaft keine Zwangsmittel anwenden darf und auf die freiwillige Mitwirkung der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners angewiesen ist.

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