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Listen von Anwälten, Ärzten und Übersetzern
Adressbuch, © colourbox
Liste der Ärztinnen und Ärzte
Die folgende Liste ist nach Facharztgruppen gegliedert. Sie führt nicht alle örtlichen Ärztinnen und Ärzte auf, gibt aber eine repräsentative Auswahl. Die Liste basiert auf Informationen, die der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Alle Angaben und insbesondere die Benennung der Ärztinnen und Ärzte sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr. Bei Beauftragung einer Ärztin oder eines Arztes sind die Auftraggeber bzw. Patienten selbst für die Erstattung der anfallenden Kosten verantwortlich. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kann nicht hergeleitet werden.
Bei Notfällen wird empfohlen, sich an die Notfallabteilung (Urgencias) einer Klinik zu wenden.
WICHTIGER HINWEIS: Beim Risiko für eine mögliche HIV-Infektion (z.B. Vergewaltigung, geplatztes Condom) besteht nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt die Möglichkeit der sog. Postexpositionsprophylaxe / PEP. Hier werden – beginnend möglichst 2-3 Stunden nach Expositionszeit – antivirale Medikamente für den Zeitraum von 4 Wochen eingenommen und dadurch das Infektionsrisiko signifikant gesenkt.
Anwälte
Grundsätzlich besteht in Kolumbien vor allen Gerichten Anwaltszwang. Ausnahmen hiervon bestehen bei Strafverfahren wegen kleinerer Delikte. Im Verfahren vor staatlichen Aufsichtsbehörden (Superintendencias) oder Ministerien oder beispielsweise den Steuerbehörden besteht kein Anwaltszwang. Eine anwaltliche Beratung ist jedoch empfehlenswert.
Sollten Sie Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich an einen der Kontaktanwälte der Botschaft.
Urkundenbeschaffung
Wenn Sie Urkunden aus Deutschland oder aus Kolumbien benötigen, finden Sie hier Informationen und ggf. Dienstleister, die Sie dabei unterstützen können.
Merkblatt zur Urkundenbeschaffung
Apostillierung von Urkunden und Übersetzer
Im Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Kolumbien müssen Urkunden des Ausstellerstaats in der Regel mit einer Apostille versehen werden, um von Behörden des nicht-ausstellenden Staates angenommen zu werden. Deutschland und Kolumbien sind Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961, d.h. die Behörden des urkundenausstellenden Staates bringen eine Apostille an ihren Urkunden an.
Weitere Informationen und Kontaktdaten von Übersetzern finden Sie hier
Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Kolumbien
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.