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Geld, Mitnahme von Heimtieren und sonstige Zollfragen

Golden Retriever

Golden Retriever, © Colourbox.de

Artikel

Mitnahme und Anmelde-/Anzeigepflicht von Barmitteln

Seit dem 15. Juni 2007 gilt in allen Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 vom 25. November 2005, Seite 9) über die Überwachung von Barmitteln, die in das Gebiet der Europäischen Union oder aus der Union heraus verbracht werden.


Reisende müssen bei Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU gemäß Artikel 3 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1889/2005 i.V.m. § 12a Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen (z. B. Schweizer Franken, US-Dollar, britisches Pfund) die entsprechenden Gegenwerte bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel der Zollbehörde, schriftlich unter Verwendung des Vordrucks 0400 bzw. 0401 von sich aus anmelden. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln, die weiterhin nicht verlangt wird.

Reisende, die mit gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreisen oder von Deutschland in einen Nicht-EU-Staat ausreisen, müssen diesen Betrag auf Befragen den Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei einer Kontrolle besteht dabei die Verpflichtung, Angaben zu deren Herkunft, der oder dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber der Kontrollbeamtinnen oder den Kontrollbeamten zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen.


Auch bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführte Barmittel wie ebenso gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000 Euro (oder entsprechendem Gegenwert in anderer Währung) gemäß § 12a Absatz 2 i.V.m. § 1 Absatz 4 ZollVG auf Befragen der Zollbediensteten mündlich anzuzeigen, sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel darzulegen.


Werden Verstöße gegen die Anmelde- oder Anzeigepflicht festgestellt, drohen Geldbußen bis zu 1 Million Euro.

Mit der obligatorischen Anmeldepflicht an den Außengrenzen der EU und der Anzeigepflicht bei Reisen innerhalb der EU sind Instrumente geschaffen worden, mit denen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus und Kriminalität wirksamer bekämpft werden sollen. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung oder Anzeige und deren Überwachung durch die Zollverwaltung bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.


Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt ,

zum Formular geht es hier.


Mitnahme von Haustieren aus Deutschland nach Kolumbien

Wenn Sie Haustiere aus Deutschland mitbringen wollen, wenden Sie sich bitte an das Institut ICA
„Instituto Colombiano Agropecuario“ (spanische Sprache).

Die Deutsche Botschaft kann hierzu keine Informationen geben.


Mitnahme von Haustieren aus Kolumbien nach Deutschland

Ich möchte mir ein Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) aus einem Land, das nicht zur EG gehört, mitbringen. Was muss ich bei der Einreise beachten?

Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen

Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln

Merkblatt zu Reisen mit anderen Haustieren


Die deutsche Zollverwaltung


Zentrale Auskunft für Anfragen von Privatpersonen
Telefon: 0351/44834-510
Email: info.privat(at)zoll.de
Fax: 0351/44834-590

Weitere Themen und Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Zollverwaltung

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