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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

29.11.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zuvor und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden.

Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht immer geklärt werden. Zu Detailfragen konsultieren Sie bitte die Homepage des Bundesverwaltungsamts in Köln. Dieses ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen und Beibehaltungsgenehmigungen bei Auslandswohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers. Bei Wohnsitz in Kolumbien können die Anträge über die Botschaft oder die Honorarkonsulate beim BVA eingereicht werden.

Hier geht es zum BVA

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens beim BVA muss mit Bearbeitungszeiten von 1-2 Jahren gerechnet werden. Die Botschaft berät im Vorfeld der Antragstellung über die Erfolgsaussichten und vorzulegende Unterlagen. Bitte beachten Sie, dass Anträge, in denen keine Stellungnahme der Botschaft erforderlich ist (z.B. im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, Einbürgerung durch Erklärung n. §5 StAG), nicht über die Botschaft an das BVA versandt werden können.

NEU: Erklärungserwerb

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts:

Merkblatt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Anlage zur Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Erwerb durch Abstammung

Ein Kind, das bei Geburt einen deutschen Elternteil besitzt, erhält mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn das Kind bei Geburt auch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält, hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Falls Sie eine Geburtsurkunde oder einen deutschen Reisepass für Ihr Kind beantragen möchten, erhalten Sie hier weitere Informationen.

Zusätzliche Informationen für Deutsche, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, finden Sie weiter unten unter „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern“.

Einbürgerung

Ehemalige Deutsche und nichtdeutsche Abkömmlinge von Deutschen, ausländische Ehegatten von Deutschen und sonstige Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden. Regelvoraussetzungen hierfür sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache, eine gesicherte wirtschaftliche Existenz sowie Bindungen aller Art an Deutschland. Zusätzlich muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen, wenn sie vom Ausland her erfolgt.

Antrag auf Einbürgerung für Personen ab 16 Jahren

Antrag auf Einbürgerung für Personen unter 16 Jahren

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes hier

Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und deren Abkömmlinge

Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß §14 Staatsangehörigkeitsgesetz:

  • unehelich geborene Kinder deutscher Väter, welche vor dem 01.07.1993 geboren wurden.
  • ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden,

sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt.

Sollten Sie zu einer dieser beiden Gruppen gehören und in Kolumbien leben, können Sie bei der Botschaft einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Allerdings müssen dafür enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise unter diesem Link.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts[AG2]

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zählen ab sofort auch

- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die für Sie zuständige Auslandsvertretung ist Ihnen dabei gerne behilflich.

Das BMI hatte zudem bereits am 30. August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, dass einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung beinhaltet.

Neu: Wiedergutmachungseinbürgerung

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Weitere Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten sowie die relevanten Anträge können Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen:

Merkblatt zur Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen ab 16 Jahren

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen unter 16 Jahren

Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit/Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis

Viele Ereignisse in Ihrem Leben, aber auch Ihrer Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche, familiäre Ereignisse (z. B. Geburt, Eheschließung oder Adoption) und/oder politische, rechtliche Entwicklungen (z. B. Sammeleinbürgerungen während des II. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Falls Ihre Familie schon seit Generationen im Ausland lebt und Sie oder Ihre Vorfahren bisher keine Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden besitzen, kann es unter Umständen notwendig sein, einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Mit der Ausstellung dieses Ausweises wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, sondern eine bereits vorher bestehende Staatsangehörigkeit verbindlich bestätigt.

Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. In diesem Falle, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die notwendigen Formulare zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises finden Sie auf der Homepage des BVA Bund.

Merkblatt zur Antragsstellung und Zusammenstellung der Unterlagen bei
Anträgen auf Staatsangehörigkeitsausweise (Feststellung der deutschen
Staatsangehörigkeit)

Merkblätter des Bundesverwaltungsamts zur Feststellung der Staatsangehörigkeit

Erstellen eines Stammbaums

Beibehaltung

Deutsche Staatsangehörige, die die kolumbianische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, müssen beachten, dass sie gemäß des geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (StaG) bei Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, sofern ihnen nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde (§ 25 StaG), die beantragt werden muss.

Beibehaltung beantragen - BVA

Achtung, wichtige Änderung für Inhaber einer Beibehaltungsgenehmigung in einem noch laufenden ausländischen Einbürgerungsverfahren:

Ihre Genehmigungsurkunde hat ein Ablaufdatum. Sollte Ihre ausländische (z.B. kolumbianische) Einbürgerung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ihrer Urkunde erfolgen, müssen Sie –direkt beim BVA – eine neue Genehmigungsurkunde beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwenden. Das BVA stellt keine gebührenfreie Anschlussurkunde mehr aus.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Negativ beschiedene Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Sofern Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt haben, der wegen nicht nachgewiesener Registrierung von deutschen Vorfahren in den Jahren 1870-1914 bei einer deutschen Botschaft oder bei einem Konsulat, abgelehnt wurde, besteht aufgrund deutscher Rechtsprechung vom Sommer 2006 jetzt die Möglichkeit, auch andere Nachweise vorzulegen. Bitte kontaktieren Sie hierzu die Konsularabteilung.

Informationen zum Datenschutz

Hier finden Sie Informationen zum Schutz Ihrer Daten und Kontaktadressen.

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