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Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland

Kostenlose Corona Tests an deutschen Flughäfen., © dpa / Sven Simon
Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern. Bei der Einreise aus Risikogebieten besteht die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine Testpflicht auf das Coronavirus und abhängig von der Regelung des Bundeslandes eine Quarantänepflicht.
Testpflicht bei Einreise nach Deutschland
Flugreisen
Ab dem 30. März 2021 müssen grundsätzlich alle Personen, die auf dem Luftweg nach Deutschland reisen, vor Reiseantritt ein negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen. Dies gilt unabhängig von dem Land, aus dem die Einreise erfolgt und für Passagiere die durch Deutschland durchreisen (Transit). Ausgenommen sind Personen unter sechs Jahren sowie die Crews der Flugzeuge. Das negative Testergebnis muss vor Abflug der Airline vorgelegt werden.
Die Tests müssen bei den zuständigen Teststellen im Ausland und dürfen frühestens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme). In Ländern, in denen ein Test auf diesem Weg nicht möglich ist, können Airlines die Tests durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests anerkannt. Antigen-Schnelltests werden anerkannt, wenn sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren und auf Anforderung den zuständigen Behörden vorzuweisen.
Weitere Informationen zur Testpflicht bei Flugreisen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Andere Verkehrsmittel (außer Flugreisen)
Einreisende ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitführen und diesen sowohl den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie ggfs. dem Beförderungsunternehmen vor Antritt der Reise vorlegen.
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem sonstigen Risikogebiet (weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung den zuständigen Behörden vorlegen.
Die Listen der Hochinzidenzgebiete, Virusvariantengebiete und sonstigen Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert Koch Instituts veröffentlicht.
Der Test darf in jedem Fall höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgt sein (Zeitpunkt der Abstrichnahme). Der Nachweis des Testergebnisses muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Einzelheiten zu den Anforderungen an den Test finden Reisende auf der Webseite des Robert Koch-Instituts. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Transitreisende (außer bei Flugreisen) aus Hochinzidenzgebieten und sonstigen Risikogebieten sind unter bestimmten Umständen von der Testpflicht ausgenommen. Hierzu gehört der Transit ohne Zwischenaufenthalt durch ein Risikogebiet vor Einreise nach Deutschland wie auch der Transit durch Deutschland auf schnellstem Weg. Für die Einreise aus Virusvariantengebiet bestehen grundsätzlich keine Ausnahmen für den Nachweis eines negativen Testergebnisses bei Einreise.
Unabhängig vom Testergebnis besteht eine Quarantänepflicht nach Maßgabe der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Weitere Informationen zur Testpflicht finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Einreisebeschränkungen
Beförderungsverbote aus Ländern mit Virus-Mutationen
Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht eine Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere
- für Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland,
- für Personen, die nur in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen und
- in wenigen weiteren Sonderfällen.
Laut Begründung der einschlägigen Verordnung soll deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Deutschland sowie ihren begleitenden Familienmitgliedern die Beförderung nicht verweigert werden.
Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung erforderlich.
Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.
Allgemeine Einreisebeschränkungen
Für Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Diese werden vom BMI erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:
- EU-Mitgliedstaaten
- Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
- Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird
Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Digitale Einreiseanmeldung
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
Für Einreisende mit Voraufenthalten in Virusvariantengebieten besteht diese Pflicht immer. Bei Voraufenthalten in sonstigen Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten bestehen bestimmte Ausnahmen. Insbesondere sind Personen ausgenommen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten.
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.
Weitere Informationen finden Reisende in einem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Quarantänevorschriften
In Deutschland werden Quarantänevorschriften durch die einzelnen Bundesländer erlassen. Diese haben eigene Regelungen auf Grundlage einer Musterverordnung erlassen.
Da die neue Musterverordnung wesentliche Änderungen aufweist, bitten wir Sie, die in Ihrem Ziel-Bundesland geltenden Quarantäne-/Test-Regelungen vor Einreise besonders aufmerksam zu lesen; Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Ländergesundheitsministerien bzw. Senatsverwaltungen. Zu diesen neuen Regelungen siehe unten.
Quarantäneregelung
Nach der neuen Musterverordnung gilt grundsätzlich:
Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage, müssen Einreisende
- sich vor der Einreise über www.einreiseanmeldung.de anmelden und einen Nachweis hierüber mit sich führen,
- sich vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen,
- sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
- sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne).
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Ausnahme: Durchreise (Transit)
Die Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht nicht bei Transitaufenthalten. Sie sind in diesem Falle allerdings verpflichtet, Deutschland unmittelbar zu verlassen. Maßgeblich sind Regelungen der Bundesländer.
Die 10-tägige Quarantäne kann nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften frühestens nach dem fünften Tag nach Einreise durch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beendet werden.
Regelungen in den Bundesländern
Unter den nachfolgenden Links finden Sie einschlägige Informationen zu den Quarantänevorschriften der Bundesländer:
Weitere Informationen
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SUBSTITUTE REGISTRATION PDF / 230 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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CERTIFICAT DE REMPLACEMENT PDF / 240 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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DICHIARAZIONE SOSTITUTIVA PDF / 298 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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DEKLARACJA ZASTĘPCZA PDF / 512 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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NOTIFICACIÓN SUSTITUTORIA PDF / 304 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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DECLARAÇÃO ALTERNATIVA PDF / 439 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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PRIOPĆENJE KAO NADOMJESTAK PDF / 444 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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DEKLARATË ZËVENDËSUESE PDF / 439 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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FORMULAR LOCȚIITOR PENTRU ÎNREGISTRAREA INTRĂRII PE TERITORIUL GERMAN PDF / 444 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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АЛЬТЕРНАТИВНОЕ ЗАЯВЛЕНИЕ PDF / 360 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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ПРИЈАВА КАО НАДОМЕСТАК PDF / 465 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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YEDEK BİLDİRİM FORMU PDF / 443 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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إفادة بديلة PDF / 618 KB / barrierefrei / 11.11.2020
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替代告知表 PDF / 472 KB / barrierefrei / 11.11.2020