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Merkblatt zum Nachweis von Deutschkenntnisse (insbesondere beim Nachzug von Ehegatten oder zur Eheschließung)

27.05.2026 - Artikel

Wie können Sie Deutschkenntnisse nachweisen?

Bitte überprüfen Sie mithilfe unserer Merkblätter vor der Beantragung Ihres Visums, ob Sie deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Ist dies der Fall, müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzertifikat eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters beifügen.

Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.;
  • „Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband);
  • „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD);
  • TestDaF„ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe “B2„ GER).

Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig! Teilnahmebestätigungen reichen nicht aus!

Die Goethe Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland. Sie bieten Sprachunterricht und Sprachprüfungen an. Die Sprachprüfung “Start Deutsch 1„ kann im Goethe Institut abgenommen werden. Informationen finden Sie im Internet auf der Website des Goethe Instituts.

Wie können Sie Deutschkenntnisse erwerben?

Haben Sie noch keine einfachen Deutschkenntnisse, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen:

  • Sprachkurse / private Sprachlehrer

    Es ist nicht relevant, bei welcher Sprachschule Sie Sprachkurse besuchen. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre Sprachprüfungen mit einem der oben genannten ALTE-zertifizierten Anbieter ablegen.

  • Sprachenlernen in Fernkursen des Goethe Instituts oder via Internet

Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest “Start Deutsch 1„

vorbereiten können, sowie Informationen zu Fernlernkursen finden Sie auf der Website des Goethe Instituts. Dort gibt es auch noch weitere Aufgaben der Stufe A1.

  • Radiosendungen und Internetangebot der Deutschen Welle

    Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose

    Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch die Frequenzlisten der

    Radiosendungen im Ausland aufgeführt. Sie können z.B. auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem

    Goethe Institut entwickelten Audiosprachkurs “Radio D„ nutzen. Zudem wird der Kurs in 16 Sprachen über DW Radio

    ausgestrahlt. Ein interaktiver Online Sprachkurs zeigt außerdem in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven

    Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland.

  • Selbststudium (Bücher, Online, Apps, etc.)

    Im Internet gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie können jedoch auch CDs, Bücher oder Apps zu Hilfe nehmen. Nutzen Sie auch die Gelegenheit, mit Ihrem deutschen Partner oder deutschen Bekannten zu sprechen.

Goethe-Institut und Kooperationspartner weltweit:

http://www.goethe.de

Informationen und Sprachlernangebot der Deutschen Welle:

http://www.dw-world.de/deutschkurse

Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

  • Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
  • Oder wollen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
  • Oder wollen Sie nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit Ihrem Ehegatten zu leben?

In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.

Was sind einfache Deutschkenntnisse?

Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der “Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen„. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten können, z.B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen.

Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:

  • Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Antragstellung in der Visastelle im Gespräch auf Anhieb und ohne jegliche Zweifel ersichtlich (ca. B2-Niveau). Die Botschaft führt kein Sprachinterview durch! Bringen Sie daher bitte Nachweise mit, wie Sie auf B2-Niveau gekommen sind (Schulbescheinigungen, Teilnahmebescheinigungen Sprachkurse etc.). Bei etwaigen Zweifeln an der Offensichtlichkeit wird ein Sprachzertifikat vorgelegt werden müssen.
  • Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
  • Sie oder Ihr Ehegatte/Verlobte(r) sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland!).
  • Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise bei. Analphabetismus, ein höheres Lebensalter, Schwangerschaft, eine zu organisierende Kinderbetreuung und eine gewisse räumliche Entfernung zu einer Sprachschule (Der Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Niveau A1 muss nicht zwingend in einer Sprachschule erfolgen) begründen pauschal für sich genommen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs.
  • Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
    • Inhaber einer Blauen Karte EU oder ICT Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG bzw. § 19 AufenthG)
    • Fachkraft (§ 18a, 18b Abs. 1, § 18c Abs. 3 AufenthG)
    • Forscher oder mobiler Forscher (§ 18d AufenthG bzw. § 18f AufenthG),
    • Leitender Angestellter, Führungskraft oder Unternehmensspezialist, Wissenschaftler oder Gastwissenschaftler, Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG)
    • Firmengründer (§ 21 AufenthG),
    • Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
    • anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
    • Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG).
  • Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, Großbritanniens oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Erkennbar geringer Integrationsbedarf (dafür müssen drei Voraussetzungen vorliegen):
  1. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, und
  2. Positive Erwerbsprognose, und
  3. Positive Integrationsprognose

Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten. Sie müssen daher in der Regel stattdessen einen Nachweis von ausreichenden Englischkenntnissen vorlegen. Benötigt werden also:

  • Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis von Sprachkenntnissen, mit denen Sie in Deutschland arbeiten können (in der Regel Englischkenntnisse)
  • Ggfs. Nachweise von Arbeitsplatzangeboten, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen etc.
  • Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten, Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen oder Studierenden in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
  • Härtefallregelung: Wenn es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten spätestens nach Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, kann erst im Laufe des Verfahrens in Absprache der Botschaft mit der Ausländerbehörde entschieden werden.

die Ausnahmeregelungen sind auch auf der Webseite des BAMF zusammengefasst

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