Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Familiengehörige von EU-Bürger/innen
EU-Bürger/innen sind innerhalb der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt. Das heißt, dass sie sich grundsätzlich frei niederlassen und arbeiten können.
Die folgenden Ausführungen gelten für EU-Staatsangehörige, die nicht Deutsche sind, und deren Familienmitglieder. Für die Angehörigen von deutschen Staatsangehörigen gelten die entsprechenden Merkblätter.
Das Freizügigkeitsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige von EU-Bürger/innen. Familienangehörige sind gemäß §1 Freizügigkeitsgesetz:
Ehegatten des/der EU-Bürger/in
Verwandte in gerade aufsteigender Linie des EU-Bürgers oder des Ehegatten (Eltern, Großeltern), denen von diesem Unterhalt gewährt wird
Der genannte Personenkreis ist freizügigkeitsberechtigt. Vor Einreise ist die Beantragung eines Visums erforderlich.
Die nachfolgenden Dokumente sind für jeden Antrag vollständig vorzulegen.
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Videx-Antrag.
- Ein biometrisches Foto im Format 3,5 cm x 4,5 cm mit hellem Hintergrund (bitte nicht festkleben oder tackern).
- Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens sechs Monaten, und mindestens drei leeren Seiten.
- Kopie des Reisepasses (nur die Seite mit personenbezogenen Daten).
- Private Krankenversicherung (meist 'Incoming-Versicherung' genannt) mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für die ersten 90 Tage des Aufenthalts.
Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der Kolumbianischen
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Kolumbien.
Unterlagen für Familienangehörige EU-Bürger*innen
- Urkunde über das Ehe-/Verwandtschaftsverhältnis mit Apostille und Übersetzung. In Kolumbien muss das „registro civil“ vorgelegt werden. Eine Apostille ist für von einem EU-Staat ausgestellte Dokumente nicht erforderlich. Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn die Urkunde (u.a.) in deutscher oder englischer Sprache vorliegt. (Original+Kopie)
- Falls sich die Freizügigkeitsberechtigung (s.o.) aus gewährtem Unterhalt ergibt (s.o.): Nachweis über regelmäßige Unterhaltszahlungen (z.B. Überweisungsbelege).
- Lebensunterhaltssicherung:
1. Falls der/die Unionsbürger/-in erwerbstätig ist: Nachweis über die Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitsvertrag, Einkommensnachweise o.ä.). ODER
2. Falls der/die Unionsbürger/-in nicht erwerbstätig ist: Nachweis über ausreichende Mittel zur Lebensunterhaltssicherung (z.B. Verpflichtungserklärung, Nachweise über existierendes Vermögen).